Kammerumlage neu ab 01.01.2019
Die Kammerumlage 1 ist abzuführen, wenn die im Inland erzielten steuerbaren Umsätze die Freigrenze von EUR 150.000,-- übersteigen.
Als Basis gelten folgende Steuern:
- Vorsteuer
- Einfuhrumsatzsteuer
- Erwerbssteuer
- Reverse Charge
Nachstehend geltend gemachte Vorsteuern sind auszuscheiden:
Vorsteuern auf Investitionen in das Anlagevermögen incl. Geringwertige Wirtschaftsgüter.
Nicht abziehbar sind:
Investitionen, welche einem Aktivierungsverbot unterliegen, wie z. B. selbsterstellte immaterielle Wirtschaftsgüter, können nicht geltend gemacht werden.
Kosten im Zusammenhang mit Reparaturen, Instandhaltungen oder Instandsetzungen von Anlagevermögen gelten nicht als Investitionen in das Anlagevermögen.
Folgende Steuersätze gelten ab 01.01.2019
Betrag | Prozent |
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Bis 3 Mio. | 0,29 % |
Von 3 Mio. bis 32,5 Mio. | 0,2755 % |
Über 32,5 Mio. | 0,2552 % |
Folgende Steuersätze gelten ab 01.01.2024
Betrag | Prozent |
---|---|
Bis 3 Mio. | 0,28 % |
Von 3 Mio. bis 32,5 Mio. | 0,266 % |
Über 32,5 Mio. | 0,2464 % |